HEVA, Schreibdienst, Diktat, Transkriptionen, Sprachdatei

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsparteien

Sämtliche Verträge kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und www.schreibdienst-heva.de zustande, der nachfolgend als HEVA bezeichnet wird. Werden von einer Vertragspartei Erfüllungsgehilfen genutzt, werden diese nicht zum Vertragspartner.

§ 2 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend kurz AGB genannt, werden bei der Auftragserteilung automatisch zu einem Bestandteil des Vertrags. Eventuelle AGB des Auftraggebers werden bei einer Auftragserteilung nicht zur Vertragsgrundlage. Werden Aufträge an HEVA über das Internet erteilt, muss der Auftraggeber die AGB von HEVA durch kurze formlose Einverständniserklärung per E-Mail erklären. Bei der Nutzung anderer Möglichkeiten zur Auftragserteilung ist ebenfalls vom Auftraggeber zu bestätigen, dass er die AGB des Schreibbüros kennt und selbigen zustimmt. Einem Hinweis auf die Geltung der AGB des Auftraggebers wird ausnahmslos widersprochen.

§ 3 Vertragsabschluss

Werden von HEVA Angebote übergeben, so sind diese immer unverbindlich und freibleibend. Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und HEVA bedürfen für die Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Ein Vertrag kommt durch die Übergabe eines konkreten Auftrags und einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch HEVA zustande. Ein Auftrag gilt nur dann als rechtswirksam erteilt wenn die vollständigen Daten des jeweiligen Auftraggebers inklusive einer zustellfähigen Adresse enthalten sind.
Ein in elektronischer Form erteilter Auftrag und eine elektronisch übersandte Auftragsbestätigung können die Schriftform ersetzen. Beides gilt dann als zugestellt wenn die Dokumente in den Zugriffsbereich des Auftraggebers bzw. von HEVA gelangt sind. Das ist bereits in dem Moment der Fall, wenn die Dokumente auf dem Server mit dem jeweiligen E-Mail-Konto gespeichert wurden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Abrufs der Mails ist dabei nicht maßgeblich.
Sofern nachfolgend keine anderen Bestimmungen erfolgen, gelten die in der Auftragsbestätigung durch HEVA enthaltenen Angaben zum Umfang und Gegenstand sowie der Vergütung des jeweiligen Auftrags. Dabei werden die im Auftrag enthaltenen Angaben zugrunde gelegt.

§ 4 Schadenersatz

Wenn zwischen Auftraggeber als juristischer Person und HEVA Aufträge zustande kommen, die HEVA auch schriftlich bestätigt hat, die aber nicht spätestens innerhalb von 48 Stunden storniert wurden, ist das Schreibbüro aus Schadenersatzgründen dazu berechtigt, den vollständigen Auftragswert in Rechnung zu stellen.

§ 5 Lieferung und Leistungsumfang

Sämtliche Leistungen des Schreibbüros erfolgen auf der Basis der im BGB getroffenen Regelungen zum Dienstvertrag. Sie unterstützen den Auftraggeber, schulden ihm aber kein bestimmtes Ergebnis. Sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen werden auf der Grundlage dieser AGB, den eventuell schriftlich getroffenen Zusatzvereinbarungen sowie nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erbracht.
Für die Art der Lieferung der Leistung gilt der Versand per Email. Die Leistung von HEVA gilt dann als erbracht, wenn die Daten abgesendet wurden.
Im Moment der Absendung per Email endet auch die Haftung von HEVA.

§ 6 Termine und Lieferfristen

Als rechtsverbindlich gelten immer nur die Bearbeitungszeiten, die im konkreten Einzelfall zwischen Auftraggeber und HEVA vereinbart worden sind.
Sollten Verzögerungen absehbar sein, informiert HEVA den Auftraggeber schnellstmöglich darüber. Eine Überschreitung der für die Lieferung gesetzten Fristen von bis zu zehn Prozent gilt als unerheblich und berechtigt den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu einer Minderung der vereinbarten Entgelte. Für Verzögerungen, die diesen Umfang überschreiten, gelten die allgemeinen Regelungen des BGB zum Nachbesserungs- und Vertragsrecht. Ein Schadensersatzanspruch gilt als ausgeschlossen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Zu den als vereinbart geltenden vertraglichen Pflichten des Auftraggebers gehört die unentgeltliche Bereitstellung aller zur Ausführung der erteilten Aufträge erforderlichen Informationen, Dokumente und Dateien. HEVA ist nicht dazu verpflichtet, Dateien - egal, welchen Formats - zu konvertieren. Alle übergebenen Datenträger, Dokumente und Dateien dürfen nicht mit Rechten Dritter behaftet sein und werden nur dann anerkannt, wenn sie in technisch einwandfreiem Zustand und in sehr guter Sprach- und Tonqualität sind. Anderenfalls behält sich HEVA vor, den Auftrag nicht anzunehmen. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung eine Haftungsfreistellung von HEVA an für den Fall, dass mit den zur Nutzung überlassenen Daten Rechte Dritter verletzt werden. Entstehen dem HEVA Schäden durch technische Mängel am übergebenen Material des Auftraggebers, so entsteht daraus ein vollumfänglicher Schadenersatzanspruch von HEVA gegenüber dem Auftraggeber.
Um gegen den Fall eines Datenverlustes abgesichert zu sein, ist der Auftraggeber vertraglich dazu verpflichtet, Kopien der an HEVA zu übergebenden Dokumente, Dateien und Datenträger zu erstellen und zu behalten. Sie sind auf Verlangen HEVA zu übergeben, falls das für die Ausführung des Auftrags erforderlich wird. Nach der Lieferung der Leistung ist HEVA dazu berechtigt, sämtliche vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen zu vernichten, falls nicht ausdrücklich eine Rückgabe an den Auftraggeber vertraglich vereinbart worden ist.
Für die Folgen der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitwirkung des Auftraggebers haftet der Auftraggeber allein. Dabei spielt die Art der Folgen keine Rolle.

§ 8 Vergütung und Fälligkeit

Grundlage des Vergütungsanspruchs ist das Angebot von HEVA, auf dessen Basis die Auftragserteilung erfolgt ist. Individuelle Vereinbarungen dazu können getroffen werden, bedürfen jedoch der Schriftform.
Rechnungen sind - sofern nicht individuell abweichende Vereinbarungen getroffen wurden - ohne Abzug zu dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitstermin fällig. Auch hier gilt die Zustellung bereits dann erfolgt, wenn die Rechnung in den Zugriffsbereich des Auftraggebers gelangt ist.

§ 9 Mängelhaftung

Eine Gewährleistung kann vom Auftraggeber nur in Form einer Nachbesserung oder einer Ersatzleistung gefordert werden. Die Haftung von HEVA beschränkt sich auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der zuvor erbrachten Leistung. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Ist höhere Gewalt die Ursache von Schäden oder Mängeln an der Leistung, so haftet HEVA dafür nicht. Als maximale Höhe des Schadensersatzes durch HEVA gelten 5 % des vereinbarten Entgelts für den einzelnen Auftrag als vereinbart. Als Frist für etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber HEVA gilt ein Monat ab dem Termin der Lieferung der mängelbehafteten Leistung durch HEVA bei der Auftragserteilung als anerkannt.


§ 10 Widerrufsrechte

Die von HEVA eingeräumten Widerrufsrechte richten sich nach den Bestimmungen der §§ 13, 312 und 355 BGB. Danach sind natürliche Personen, die nach dem § 13 BGB zu den Verbrauchern gezählt werden, berechtigt, binnen 14 Tagen nach dem Erhalt der Widerrufsbelehrung und den Vertragsunterlagen, spätestens bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, die Aufträge zu widerrufen. Die Übergabe der Widerrufsbelehrung erfolgt bei Auftragsbestätigung per Mail. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Widerrufsbelehrung von HEVA.
Da für die Leistungen von HEVA in der überwiegenden Mehrheit der Fälle Bearbeitungsfristen vereinbart werden, die wesentlich kürzer als die gesetzliche Widerrufsfrist sind, ist HEVA dazu berechtigt mit der Bearbeitung der Aufträge bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen und die Leistung auch zu liefern. Mit der Setzung eines kurzen Liefertermins gibt der Auftraggeber seine ausdrückliche Zustimmung, die Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung der von ihm beauftragten Leistung zu verkürzen.
Abweichende Vereinbarungen können schriftlich getroffen werden. Stornierungen eines Auftrags durch den Auftraggeber nach dem Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist oder der durch den freiwilligen Verzicht im Rahmen der kurzfristigen Beauftragungen verkürzten Widerrufsfrist sind möglich, ziehen jedoch eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers nach sich. Der durch den Auftraggeber in diesem Fall zu gewährende Schadensersatz umfasst sämtliche bei HEVA im Zusammenhang mit dem betroffenen Auftrag entstandenen Aufwendungen. Bereits durch HEVA fertiggestellte Teile des Auftrags sind in voller vereinbarter Höhe zu vergüten.

§ 11 Gegenseitiger Vertraulichkeitsgrundsatz

Beide Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einem Auftrag ausgetauschte Dokumente, Dateien und Datenträger vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung stellt einen allgemeinen Grundsatz dar und kann durch eine spezielle Vereinbarung nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Wunsch des Auftraggebers erweitert werden.
HEVA unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Kundendaten bestmöglich vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ein absoluter Schutz ist nach dem aktuellen Stand der Technik nicht möglich, was insbesondere für den elektronischen Versand und die elektronische Speicherung von Daten zutrifft. Der Auftraggeber erklärt bei der Auftragserteilung ausdrücklich, dass ihm dieses Risiko bekannt und bewusst ist. Aus dem Zugriff Dritter auf Kundendaten, der nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von HEVA entstanden ist, ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber HEVA.

§ 12 Salvatorische Klausel

Alle auf der Basis dieser AGB zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Abweichende Vereinbarungen in Einzelverträgen bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wobei die Vereinbarung in E-Mails einen vollwertigen Ersatz der Schriftform darstellt.
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder der individuellen Vereinbarungen zu den Verträgen unwirksam sein oder durch Änderungen des Rechts unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine rechtskonforme Bestimmung, die dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen der AGB und der Einzelverträge werden durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 04.02.2025

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